Entscheide zu Art. 2 Abs. 2 BSN
Neueste zuerst. Jeder Eintrag führt zur Detailseite mit Leitsatz, Zitat und amtlichem Volltext.
- BRG ZH BRGE IV Nr. 0080/2020Eine Nutzungsänderung von Gewerberaum zu kirchlichem Versammlungsraum erfordert keine automatische Anpassung an Brandschutzvorschriften; vielmehr ist eine einzelfallbezogene Prüfung der Brandgefahr und Verhältnismässigkeit notwendig.
- BRG ZH BRGE I Nr. 0187/2018Eine Nutzungsänderung von einer Appartementnutzung zu einem Hotel gilt als wesentliche Nutzungsänderung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 BSN, wenn sie ein höheres feuerpolizeiliches Risiko bewirkt, und erfordert eine verhältnismässige Anpassung an die Brandschutzvorschriften.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.