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Art. 2 Abs. 1 lit. b OAT

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Entscheide zu Art. 2 Abs. 1 lit. b OAT

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  1. BGer 1C_545/202221.11.2023 · AbgewiesenDie Interessenabwägung zugunsten des öffentlichen Interesses an einer verbesserten Mobilitätsverbindung (Schulverkehr, Regionalverkehr, Tourismus) überwiegt die privaten Interessen der Grundeigentümer:innen, sofern die Variantenprüfung umfassend und die Gewichtung der Kriterien nachvollziehbar erfolgt.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.