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Art. 17 Abs. 4 EBG

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Entscheide zu Art. 17 Abs. 4 EBG

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  1. BGer 1C_221/201917.04.2020 · AbgewiesenDie Aufhebung eines Bahnübergangs und die Ersatzerschliessung via Variante Ost sind im eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren zu prüfen, sofern sie überwiegend dem Bahnbetrieb dienen. Die Variante Ost ist gegenüber der Variante West vorzuziehen, da sie kostengünstiger, schonender für Dritte und naturschutzrechtlich zulässig ist.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.