Entscheide zu Art. 16bis BauG
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- VGer SG B 2020/165Die Weilerzone nach kantonalem Recht ist als Nichtbauzone im Sinne von Art. 15 RPG zu qualifizieren, da sie der Erhaltung bestehender Kleinsiedlungen dient und nicht auf dynamisches Wachstum ausgerichtet ist. Eine vorfrageweise Überprüfung des Nutzungsplans ist mangels erheblich geänderter rechtlicher Verhältnisse unzulässig.
- VGer SG B 2020/237Eine Weilerzone nach Art. 16bis BauG (bzw. Art. 20 PBG) ist keine Bauzone im Sinne von Art. 15 RPG, sondern eine Nichtbauzone zur Erhaltung bestehender Kleinsiedlungen. Neubauten sind darin nur ausnahmsweise zulässig, wenn sie der Erhaltung dienen und keine Ausdehnung des überbauten Gebiets bewirken.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.