Bestimmung · 1 Entscheid

Art. 16 cpv. 1 LE

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Entscheide zu Art. 16 cpv. 1 LE

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  1. VGer TI 52.2023.16929.03.2023 · Teilweise gutgeheissenFür Bauprojekte mit einer Grundstücksfläche von mehr als 2000 m² ist für die Beurteilung des ästhetischen Einordnungsprinzips (art. 104 cpv. 2 LST) nicht die Gemeinde, sondern das kantonale Amt für Natur und Landschaft (UNP) zuständig. Eine Variante einer Baubewilligung, die klar festlegt, welche Pläne massgebend sind, ist nicht nichtig.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.