Entscheide zu Art. 16 BauG
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- VGer BE 100 2025 67Im Baubewilligungsverfahren sind privatrechtliche Einwände (Dienstbarkeiten, zivilrechtliche Vereinbarungen) grundsätzlich nicht zu prüfen; massgebend ist allein die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem öffentlichen Bau- und Planungsrecht. Eine privatrechtliche Dienstbarkeit steht einem Bauvorhaben nur dann entgegen, wenn durch sie…
- BGer 1C_670/2023Die Interessenabwägung nach Art. 53 Abs. 1 BauG/OW rechtfertigt eine Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung der Vollgeschosszahl, wenn eine offensichtliche Härte für den Eigentümer vorliegt und öffentliche Interessen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
- VGer BE 100 2023 98Bei bestehenden Erschliessungsstrassen gilt die Verkehrssicherheit vermutungsweise als gewährleistet, wenn die Normen für neue Anlagen nicht massiv unterschritten werden; fehlende Fahrradabstellplätze stellen einen durch Nebenbestimmung heilbaren, untergeordneten Projektmangel dar und rechtfertigen keinen Bauabschlag.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.