Bestimmung · 1 Entscheid

Art. 15 Abs. IV EG GSchG

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Entscheide zu Art. 15 Abs. IV EG GSchG

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  1. VGer ZH VB.2016.0029708.11.2016 · AbgewiesenDer Eigentümer einer privaten Abwasseranlage als Zustandsstörer trägt die Sanierungspflicht; eine Leitung und deren Einlauf sind Bestandteile des Grundstücks, dem sie dienen, unabhängig davon, ob sie faktisch zu dem ursprünglich vorgesehenen Zweck genutzt wurden.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.