Entscheide zu Art. 15 Abs. 1 EntG SG
Neueste zuerst. Jeder Eintrag führt zur Detailseite mit Leitsatz, Zitat und amtlichem Volltext.
- VGer SG B 2024/113Bei einer formellen Enteignung durch Einräumung einer Dienstbarkeit (Auffüllrecht für Deponiematerial) ist die Entschädigung nach dem Minderwert des verbleibenden Grundstücks zu bemessen, nicht nach dem Marktwert des Auffüllrechts, wenn die Deponienutzung erst durch das Vorhaben des Enteigners möglich wurde.
- VGer SG B 2023/207Die Enteignungsentschädigung für einen dauernd abzutretenden Randstreifen eines Grundstücks ist nach dem vollen Marktwert zu bemessen, wenn die Abtretung die bauliche Nutzung des Restgrundstücks beeinträchtigt. Ein Abzug für Vorgartenland ist nicht gerechtfertigt, wenn die Randfläche bereits vor der Enteignung nur eingeschränkt…
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.