Bestimmung · 2 Entscheide

Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO

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Entscheide zu Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO

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  1. VGer AG WBE.2024.29931.03.2025 · NichteintretenWer weiss, dass er eine behördliche Wiederherstellungspflicht nicht erfüllt hat, muss nach Treu und Glauben mit der Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens rechnen und ist verpflichtet, für eine ordnungsgemässe Zustellung behördlicher Akte erreichbar zu sein; wird die eingeschriebene Sendung nicht abgeholt, gilt sie nach Ablauf der…
  2. VGer ZH VB.2023.0061708.02.2024 · AbgewiesenEntspricht eine Rekursschrift den Anforderungen der Schriftlichkeit nicht, muss der Rekurrent innert der nach § 23 Abs. 2 VRG angesetzten, nicht erstreckbaren Nachfrist den Mangel beheben; unterlässt er dies, ist auf den Rekurs nicht einzutreten. Die Zustellfiktion nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO tritt auch dann ein, wenn der Empfänger…

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.