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Art. 13 WaG

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Entscheide zu Art. 13 WaG

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  1. BGer 1C_379/201715.03.2018 · AbgewiesenDie Waldfeststellung ist gemäss Art. 2 WaG und kantonalem Ausführungsrecht vorzunehmen; eine Strasse bildet nur dann die Waldgrenze, wenn sie innerhalb des Waldsaums liegt. Ein Kronen- und Wurzelzusammenwuchs über eine Strasse hinweg kann eine einheitliche Waldfläche begründen.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.