Bestimmung · 1 Entscheid

Art. 13 GSchV

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Entscheide zu Art. 13 GSchV

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  1. BRG ZH BRGE III Nr. 0007/202227.01.2021 · AbgewiesenSanierungsmassnahmen für einen Laufhof in der Landwirtschaftszone sind gemäss Art. 15 GSchG erforderlich, wenn tierische Abgänge nicht umweltverträglich abgeleitet werden. Der Pächter als Inhaber der Anlage ist zur Vornahme der Massnahmen verpflichtet.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.