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Art. 13 Abs. 2 APV Zürich

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Entscheide zu Art. 13 Abs. 2 APV Zürich

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  1. VGer ZH VB.2023.0031505.02.2026 · AbgewiesenÖffentliche Sachen im Gemeingebrauch müssen nicht im Gemeindeeigentum stehen; die Verfügungsmacht des Gemeinwesens kann auch auf einem dinglichen Recht beruhen. Für gesteigerten Gemeingebrauch auf einem privaten Grundstück mit Fusswegdienstbarkeit ist sowohl eine Bewilligung als auch eine Ermächtigung des Eigentümers erforderlich.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.