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Art. 129 Abs. 2 Kantonsverfassung FR

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Entscheide zu Art. 129 Abs. 2 Kantonsverfassung FR

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  1. BGer 1C_107/202106.07.2021 · AbgewiesenEin Wegverbreiterungsprojekt kann auch dann im öffentlichen Interesse liegen, wenn es die zukünftige Erschliessung einer im Planungsdirektor vorgesehenen, aber noch nicht eingezonten Bauzone antizipiert, sofern die Gemeinde ihre Planungsautonomie nicht überschreitet und die Interessenabwägung nach Art. 36 BV gewahrt ist.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.