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Art. 129 Abs. 2 BauG

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Entscheide zu Art. 129 Abs. 2 BauG

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  1. BGer 1C_453/201907.09.2021 · GutgeheissenDas Enteignungsrecht nach Art. 129 Abs. 1 BauG steht dem Gemeinwesen zu, das die öffentliche Aufgabe zu erfüllen hat, für welche das Enteignungsrecht besteht. Bei einer Zone für öffentliche Nutzungen, die primär kantonalen Zwecken dient, steht das Enteignungsrecht dem Kanton zu, nicht der planenden Gemeinde.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.