Bestimmung · 1 Entscheid

Art. 126 Abs. 3 AIG

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Entscheide zu Art. 126 Abs. 3 AIG

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  1. VGer ZH VB.2024.0027717.10.2024 · AbgewiesenDer nachträgliche Familiennachzug setzt wichtige familiäre Gründe voraus (Art. 47 Abs. 4 AIG); der blosse Wunsch nach Familienzusammenführung sowie eine allgemeine Überforderung der betreuenden Ehefrau genügen nicht, zumal das langjährige freiwillige Getrenntleben das beschränkte Interesse am gemeinsamen Familienleben belegt.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.