Entscheide zu Art. 121 PBG
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- VGer SG B 2023/212Die Unterschutzstellung von Baudenkmälern kann im Kanton St. Gallen nur durch Nutzungsplan, Baubewilligung oder Schutzverfügung erfolgen; ein verwaltungsrechtlicher Vertrag allein genügt nicht, da er die Verfahrensrechte Dritter nicht wahrt. Ein Provokationsverfahren nach Art. 116 PBG erfordert die Anwendung der…
- VGer SG B 2021/219Bei einem von Gesetzes wegen geschützten Baudenkmal (Art. 176 Abs. 2 PBG) ist der Umgebungsschutz (Art. 99 Abs. 1 PBG) bereits vor formeller Unterschutzstellung zu beachten. Eine vorfrageweise Abklärung der Schutzwürdigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Denkmalpflege die Beeinträchtigung des Schutzobjekts bereits verneint hat.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.