Bestimmung · 1 Entscheid

Art. 11 Abs. 5 BewV

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Entscheide zu Art. 11 Abs. 5 BewV

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  1. BRG ZH BRGE I Nr. 0050/201611.03.2016 · GutgeheissenDie Pflicht zur Überprüfung der Einhaltung einer Auflage zum Bewilligungsgesetz (BewG) liegt kraft Art. 11 Abs. 5 BewV ausschliesslich bei der Bewilligungsbehörde; eine Delegation dieser Kontrollaufgabe an den Gemeinderat ist mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.