Bestimmung · 1 Entscheide

Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 NISV

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Entscheide zu Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 NISV

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  1. BGer 1C_646/202303.07.2025 · Teilweise gutgeheissenBei Mobilfunkanlagen müssen die Immissionsgrenzwerte der NISV auch an Orten für den kurzfristigen Aufenthalt (OKA) eingehalten werden. Ist der Grenzwert durch eine Anlage ausgeschöpft, sind zusätzliche Massnahmen (z. B. Absperrungen oder Warnhinweise) erforderlich, um den Zutritt zu regeln und Überschreitungen zu vermeiden.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.