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Art. 11.2 BZO

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Entscheide zu Art. 11.2 BZO

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  1. BGer 1C_617/201824.06.2019 · AbgewiesenDie kommunale Baubehörde darf bei unbestimmten Rechtsbegriffen wie der Hauptwohnseite nach Art. 11.2 BZO einen Beurteilungsspielraum ausüben, sofern sie ihre Abwägung ausreichend begründet und die Vorinstanz diese willkürfrei überprüft.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.