Entscheide zu Art. 109 PBG
Neueste zuerst. Jeder Eintrag führt zur Detailseite mit Leitsatz, Zitat und amtlichem Volltext.
- VGer SG B 2025/38Eine Stützmauer, die nie formell bewilligt wurde, kann nicht im Rahmen der Bestandes- und Erweiterungsgarantie (Art. 109 PBG) angepasst werden. Änderungen an einer nicht bewilligten Stützmauer unterliegen der Baubewilligungspflicht, und eine Teilbewilligung ist bei räumlich zusammenhängenden Vorhaben unzulässig.
- VGer SG B 2024/166Eine Räumungs- und Rückbauverfügung für einen Campingplatz in einem erheblich hochwassergefährdeten Gebiet kann nicht allein auf die Gefahrenkarte oder Art. 103 PBG gestützt werden. Vielmehr bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Bestandesgarantie, der bewilligungsrechtlichen Ausgangslage und einer…
- VGer SG B 2023/68Die Erstellung einer Mobilfunkanlage auf einer materiell baurechtswidrigen Gewerbehalle führt zu einer wesentlichen Verstärkung der Rechtswidrigkeit gemäss Art. 109 Abs. 2 PBG, wenn die Anlage das Ortsbild zusätzlich belastet und die bestehende Einordnungswidrigkeit verschärft.
- VGer SG B 2021/170Eine Aufstockung eines bereits materiell baurechtswidrigen Gebäudes in der Gewerbe-Industrie-Zone führt zu einer wesentlichen Verstärkung der Rechtswidrigkeit, wenn der Schutzzweck der Grenzabstandsnorm (insbesondere Nachbarschutz) beeinträchtigt wird, und ist daher nicht von der Bestandesgarantie nach Art. 109 PBG gedeckt.
- VGer SG B 2021/147Der Anbau einer Liftanlage an ein bestehendes, bereits den grossen Grenzabstand massiv unterschreitendes Gebäude stellt eine wesentliche Verstärkung der Rechtswidrigkeit dar und ist daher nicht durch die Bestandesgarantie (Art. 109 PBG) gedeckt. Eine Ausnahmebewilligung (Art. 108 PBG) scheitert am Fehlen einer Ausnahmesituation.
- VGer SG B 2020/75Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bei rechtswidrig erstellten Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzone ist nicht von vornherein unverhältnismässig, wenn die Abweichungen nicht geringfügig sind und kein guter Glaube der Bauherrschaft vorliegt. Eine Ausnahmebewilligung setzt besondere Verhältnisse voraus, die hier nicht…
- VGer SG B 2018/189Die Baubewilligung für den Umbau eines Einfamilienhauses in der Wohnzone W1 ist rechtmässig, da die Bestandes- und Erweiterungsgarantie gewahrt bleibt und keine übermässigen Immissionen oder Verunstaltungen vorliegen.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.