Entscheide zu Art. 108 Abs. 1 und 2 PBG
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- BGer 1C_615/2022Die Baubewilligung für Mehrfamilienhäuser im Überbauungsplan Chlosterwies ist bundesrechtskonform, da der Gewässerraum des Chrottenbachs die Mindestbreite nach Art. 41a Abs. 2 lit. a GSchV einhält und die kantonale Rechtsanwendung nicht willkürlich ist.
- VGer SG B 2022/88Abweichungen von baureglementarischen Vorschriften (z. B. Einlenkerradius, Gebäudeabstände) sind im Baubewilligungsverfahren zulässig, wenn sie durch verbindliche Festlegungen in einem rechtskräftigen Überbauungsplan oder Baulinienplan gedeckt sind und die Funktionsfähigkeit sowie öffentliche Interessen gewahrt bleiben.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.