Entscheide zu Art. 104 cpv. 2 LST
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- VGer TI 52.2023.169Für Bauprojekte mit einer Grundstücksfläche von mehr als 2000 m² ist für die Beurteilung des ästhetischen Einordnungsprinzips (art. 104 cpv. 2 LST) nicht die Gemeinde, sondern das kantonale Amt für Natur und Landschaft (UNP) zuständig. Eine Variante einer Baubewilligung, die klar festlegt, welche Pläne massgebend sind, ist nicht nichtig.
- VGer TI 52.2019.196Eine einfache Schotterstrasse zum Abtransport von Grünschnitt auf einem unbebauten Grundstück in einer gemischten Wohnzone ist zonenkonform, wenn sie funktional mit der zulässigen Nutzung zusammenhängt und sich ästhetisch in das Umfeld einfügt. VSS-Normen gelten mangels ausdrücklicher Verweisung in den Bauvorschriften nur als…
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.