Entscheide zu Art. 100 cpv. 1 LTF
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- BGer 1C_319/2022Die Frist zur Anfechtung von Nutzungsplanänderungen beginnt mit der ordnungsgemässen Veröffentlichung; eine persönliche Benachrichtigung der Grundeigentümer ist nach altem kantonalem Recht nicht vorgeschrieben. Eine nachträgliche Fristwiederherstellung scheitert an der mangelnden Darlegung eines entschuldbaren Hindernisses.
- BGer 1C_652/2019Eine Entscheidung von Rinvio ist als Zwischenentscheid nach Art. 93 LTF nur anfechtbar, wenn ein irreparabler Nachteil droht oder eine sofortige Endentscheidung möglich ist. Dies ist nicht der Fall, wenn die Vorinstanz die Sache zur Anpassung der Norm an die Planungsziele zurückweist.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.