Entscheide zu Anhang 1 Ziff. 62 NISV
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- VGer ZH VB.2023.00317Das kommunale Kaskadenmodell (Prioritätenordnung) für Mobilfunkanlagen, das Standorte in Wohnzonen nur nachrangig zulässt, ist eine zulässige planungsrechtliche Steuerung; an den Nachweis fehlender Standorte in prioritären Zonen dürfen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden, wobei der Suchperimeter von den konkreten…
- BRG ZH BRGE IV Nrn. 0126-0127/2022Die Baubewilligung für Mobilfunkanlagen innerhalb der Bauzone ist rechtmässig, wenn die NIS-Prognose auf umhüllenden Antennendiagrammen und einer Worst-Case-Betrachtung basiert sowie die Anlagegrenzwerte der NISV eingehalten werden. Eine Interessenabwägung oder Gesamtplanung ist nicht erforderlich.
- VGer SG B 2021/115Die Beurteilung adaptiver Antennen nach dem Worst-Case-Szenario ohne Korrekturfaktor ist mit Anhang 1 Ziff. 63 NISV vereinbar und stellt eine zulässige Methode zur Einhaltung der Anlagengrenzwerte dar. Die geltenden AGW der NISV sind verfassungs- und gesetzeskonform.
- VGer SG B 2021/50Die Beurteilung von adaptiven Mobilfunkanlagen nach dem Worst-Case-Szenario (maximaler Antennengewinn bei maximaler Sendeleistung) ist mit Anhang 1 Ziff. 63 NISV vereinbar und stellt eine zulässige Methode zur Einhaltung der Anlagegrenzwerte (AGW) dar. Die geltenden AGW sind verfassungs- und gesetzeskonform.
- VGer BE 100 2020 27Adaptive Antennen nach dem 5G-Standard dürfen nach der vorläufigen Vollzugsempfehlung des BAFU (Worst-Case-Szenario) beurteilt werden; das bestehende Qualitätssicherungssystem genügt als zulässige Alternative zur baulichen Grenzwertkontrolle, und die geltenden NISV-Grenzwerte verletzen das Vorsorgeprinzip nicht.
- AppGer BS VD.2021.120Für die Baubewilligung einer Mobilfunkanlage innerhalb der Bauzone ist weder ein Bedürfnisnachweis noch eine umfassende Interessenabwägung erforderlich; massgebend ist allein die Einhaltung der NISV-Grenzwerte. Die Beurteilung adaptiver Antennen nach dem «worst-case-Szenario» vor Erlass des BAFU-Nachtrags 2021 ist rechtmässig.
- AppGer BS VD.2021.8Die Bewilligung adaptiver Mobilfunkantennen nach dem «worst-case-Szenario» gemäss BAFU-Empfehlung — also unter Gleichbehandlung mit konventionellen Antennen bei maximaler Sendeleistung — ist mit Anhang 1 Ziff. 63 NISV vereinbar und durfte bereits vor Erlass des BAFU-Nachtrags 2021 erfolgen. Das bestehende Qualitätssicherungssystem der…
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.