Bestimmung · 1 Entscheid

Anhang 1 Ziff. 5.1/5.2 BauV (IVHB)

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Entscheide zu Anhang 1 Ziff. 5.1/5.2 BauV (IVHB)

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  1. VGer AG WBE.2021.36219.07.2022 · AbgewiesenBei Arealüberbauungen an Hanglagen sind Gesamthöhe und Fassadenhöhe nach den Definitionen der IVHB und BauV zu messen; Abgrabungen des massgebenden Terrains gemäss der kommunalen BNO reduzieren die zulässige Höhe und führen bei Überschreitung zur Verweigerung der Baubewilligung.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.