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§ 90 RBG

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Entscheide zu § 90 RBG

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  1. BGer 1C_135/202027.10.2020 · AbgewiesenDie kantonale Verordnung zur Berechnung von Grenzabständen nach § 52 Abs. 2 RBV ist trotz Abweichung vom Gesetzeswortlaut (§ 90 Abs. 2 RBG) nicht willkürlich, wenn sie eine sachgerechte, vereinheitlichende Regelung trifft und der Verordnungsgeber innerhalb seiner Kompetenzen handelt.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.