Entscheide zu § 8e WRFG
Neueste zuerst. Jeder Eintrag führt zur Detailseite mit Leitsatz, Zitat und amtlichem Volltext.
- AppGer BS VD.2024.107Der Verweis in § 7 Abs. 4 WRFG auf die §§ 8a bis 8e WRFG begründet keine zusätzlichen ökologischen oder wohnschutzbezogenen Voraussetzungen für die Erteilung einer Abbruchbewilligung, sondern regelt ausschliesslich die Festlegung der zulässigen Mietzinsaufschläge für den Ersatzwohnraum.
- AppGer BS VD.2023.105Die Bewilligungspflicht nach § 8a WRFG (Wohnraumfördergesetz Basel-Stadt) erfasst sämtliche Umbau-, Renovations- und Sanierungsvorhaben, die über den einfachen ordentlichen Unterhalt hinausgehen, auch wenn diese nicht baubewilligungspflichtig sind; das vereinfachte Bewilligungsverfahren (§ 8d WRFG) gilt auch bei Leerstand, der nicht…
- AppGer BS VD.2023.102Eine Bewilligung nach dem Wohnraumfördergesetz (WRFG) kann auch dann nachträglich erteilt werden, wenn die Sanierungsarbeiten ohne vorgängige rechtskräftige Bewilligung ausgeführt wurden, sofern die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind; entscheidend ist die materielle Rechtmässigkeit des Vorhabens, nicht das formelle Einhalten der…
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.