Bestimmung · 2 Entscheide

§ 84 Abs. 2 PBG

2 Entscheide im Korpus rufen diese Bestimmung an.

Entscheide
2
Gutgeheissen (ganz/teilweise)
50 %
Korpusmittel
27 %

Entscheide zu § 84 Abs. 2 PBG

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  1. VGer ZH VB.2025.0035110.07.2025 · AbgewiesenDie Festsetzung eines kantonalen Gestaltungsplans liegt in der ausschliesslichen Zuständigkeit der Baudirektion; eine Mitwirkung der Stimmberechtigten über die Planauflage hinaus ist nicht vorgesehen, sodass kein Stimmrecht entzogen werden kann.
  2. VGer ZH VB.2018.0076008.07.2020 · Teilweise gutgeheissenDie Zuständigkeit der Baudirektion für kantonale Gestaltungspläne nach § 84 Abs. 2 PBG beschränkt sich auf projektbezogene Einzelvorhaben; ein Gestaltungsplan, der eine neue, grossflächige Bauzone in der Landwirtschaftszone schafft, überschreitet diese Zuständigkeit.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.