Entscheide zu § 84 Abs. 2 PBG
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- VGer ZH VB.2025.00351Die Festsetzung eines kantonalen Gestaltungsplans liegt in der ausschliesslichen Zuständigkeit der Baudirektion; eine Mitwirkung der Stimmberechtigten über die Planauflage hinaus ist nicht vorgesehen, sodass kein Stimmrecht entzogen werden kann.
- VGer ZH VB.2018.00760Die Zuständigkeit der Baudirektion für kantonale Gestaltungspläne nach § 84 Abs. 2 PBG beschränkt sich auf projektbezogene Einzelvorhaben; ein Gestaltungsplan, der eine neue, grossflächige Bauzone in der Landwirtschaftszone schafft, überschreitet diese Zuständigkeit.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.