Bestimmung · 1 Entscheid

§ 82 Abs. 1 VRPG

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Entscheide zu § 82 Abs. 1 VRPG

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  1. VGer AG WBE.2021.46307.09.2022 · AbgewiesenDie Kosten einer Ersatzvornahme sind nach dem Verursacherprinzip (§ 82 Abs. 1 VRPG) auf die pflichtigen Grundeigentümer zu verteilen; massgebend ist der tatsächliche Aufwand und die verbauten Mengen pro Parzelle, nicht die blosse Anzahl sichtbarer Elemente.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.