Bestimmung · 2 Entscheide

§ 76 GebVG

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Entscheide zu § 76 GebVG

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  1. VGer ZH AN.2023.0001614.03.2024 · NichteintretenDas Baurekursgericht ist für die Beurteilung von Streitigkeiten nach dem IDG betreffend die Gebäudeversicherung nicht zuständig; solche Ansprüche sind administrativer Natur und zunächst durch den Verwaltungsrat der Gebäudeversicherung zu behandeln.
  2. BRG ZH BRGE IV Nr. 0137/201714.09.2017 · NichteintretenDas Baurekursgericht ist fuer die Beurteilung von Streitigkeiten nach dem IDG betreffend die Gebaeudeversicherung nicht zustaendig; solche Ansprueche sind administrativer Natur und zunaechst durch den Verwaltungsrat der Gebaeudeversicherung zu behandeln.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.