Entscheide zu § 76 GebVG
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- VGer ZH AN.2023.00016Das Baurekursgericht ist für die Beurteilung von Streitigkeiten nach dem IDG betreffend die Gebäudeversicherung nicht zuständig; solche Ansprüche sind administrativer Natur und zunächst durch den Verwaltungsrat der Gebäudeversicherung zu behandeln.
- BRG ZH BRGE IV Nr. 0137/2017Das Baurekursgericht ist fuer die Beurteilung von Streitigkeiten nach dem IDG betreffend die Gebaeudeversicherung nicht zustaendig; solche Ansprueche sind administrativer Natur und zunaechst durch den Verwaltungsrat der Gebaeudeversicherung zu behandeln.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.