Bestimmung · 1 Entscheid

§ 70 Abs. 4 LG

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Entscheide zu § 70 Abs. 4 LG

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  1. BRG ZH BRGE IV Nr. 0001/201910.01.2019 · Besonderer AusgangStreitigkeiten über die Kostentragung für die Benützung oder Sanierung von Flurwegen (Genossenschaftswegen) fallen nicht in die sachliche Zuständigkeit des Baurekursgerichts, sondern sind im Landwirtschaftsrecht (Unterhaltsordnung, LG) zu behandeln; eine entsprechende Auflage in einer Baubewilligung ist sachwidrig.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.