Bestimmung · 1 Entscheid

§ 6c ABV

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Entscheide zu § 6c ABV

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  1. VGer ZH VB.2022.0053931.08.2023 · GutgeheissenWohnungstrennmauern, die über die Fassadenflucht hinausragen und Terrassen/Veranden tragen, sind Teil der Fassadenflucht (§ 6 ABV) und nicht Gebäudevorsprünge (§ 6c ABV). Bei Überschreitung der zulässigen Gebäudelänge von 25 m handelt es sich um einen nicht nebenbestimmungsweise heilbaren Mangel.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.