Bestimmung · 1 Entscheid

§ 61 Abs. 1 GebVG

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Entscheide zu § 61 Abs. 1 GebVG

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  1. VGer ZH VB.2024.0050425.09.2025 · Teilweise gutgeheissenDie Wiederherstellungsfrist der Gebäudeversicherung nach § 61 GebVG ist eine Verwirkungsfrist; Hindernisse, die im Verantwortungsbereich der anspruchsberechtigten Privaten liegen (fehlende Einigung über Wiederaufbau), sind keine öffentlich-rechtlichen Wiederherstellungshindernisse, welche die Frist hemmen würden.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.