Entscheide zu § 59 Abs. 1 BauG
Neueste zuerst. Jeder Eintrag führt zur Detailseite mit Leitsatz, Zitat und amtlichem Volltext.
- VGer AG WBE.2025.41Die Umnutzung von genehmigten Büroräumen in ein Vereins- und Versammlungslokal stellt eine wesentliche, baubewilligungspflichtige Zweckänderung im Sinne von § 59 Abs. 1 BauG und Art. 22 Abs. 1 RPG dar, wenn die neue Nutzung andere und intensivere Auswirkungen (insbesondere Lärm und Licht zu Abend- und Wochenendzeiten) auf die…
- VGer AG WBE.2024.31Eine Baubewilligung, die die Genehmigung eines Attikageländers vor Baubeginn vorschreibt, ohne dessen konkrete Ausgestaltung abschliessend zu definieren, ist eine suspensiv bedingt erteilte Baubewilligung; das Baubewilligungsverfahren gilt erst mit der nachgelagerten Genehmigung als abgeschlossen, weshalb der Einwender als…
- VGer AG WBE.2023.79Der nachbarliche Anspruch auf Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens wegen einer ohne Bewilligung errichteten Baute verwirkt, wenn der Nachbar nicht innert drei Monaten interveniert, seit er vom Bauvorhaben Kenntnis nehmen konnte. Eine jahrelange Duldung führt zur Verwirkung, unabhängig davon, wann genau die Baute…
- VGer AG WBE.2022.367Das Sieben von Humus auf einem Deponiegelände ist baubewilligungspflichtig; ein vorläufiges Nutzungsverbot als vorsorgliche Massnahme ist zulässig und verhältnismässig, solange die rechtskräftige Baubewilligung noch nicht vorliegt.
- VGer AG WBE.2021.237Eine an einem Gebäude fest montierte, durchgehende und blickdichte Absturzsicherung/Sichtschutzwand, die das äussere Erscheinungsbild des Hauses und das Ortsbild wahrnehmbarer verändert, unterliegt der Baubewilligungspflicht nach Art. 22 RPG und § 59 BauG, auch wenn ihre Höhe unter der kantonalen Bagatellgrenze für Einfriedungen liegt.…
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.