Bestimmung · 2 Entscheide

§ 58 AbtrG

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Entscheide zu § 58 AbtrG

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  1. BRG ZH BRGE I Nr. 0052/202126.04.2021 · GutgeheissenDie Rückerstattungspflicht nach § 58 AbtrG gilt nicht für nachträgliche Entwidmungen von Flächen, die jahrzehntelang dem öffentlichen Gemeingebrauch als Strassenraum gedient haben; Parkplatzflächen gehören zum Strassenraum nach §§ 1, 3, 4 StrassG, so dass keine Zweckentfremdung vorliegt. Zudem ist der Rückerstattungsanspruch nach zwei…
  2. VGer ZH VB.2019.0035509.07.2020 · AbgewiesenEin Rückforderungsanspruch nach § 58 AbtrG für abgetretenes Strassenland ist grundsätzlich verjährt, wenn die abgetretene Fläche zwar nicht im ursprünglich vorgesehenen Ausmass, aber als öffentlicher Abstellplatz weiterhin genutzt wird.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.