Entscheide zu § 58 AbtrG
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- BRG ZH BRGE I Nr. 0052/2021Die Rückerstattungspflicht nach § 58 AbtrG gilt nicht für nachträgliche Entwidmungen von Flächen, die jahrzehntelang dem öffentlichen Gemeingebrauch als Strassenraum gedient haben; Parkplatzflächen gehören zum Strassenraum nach §§ 1, 3, 4 StrassG, so dass keine Zweckentfremdung vorliegt. Zudem ist der Rückerstattungsanspruch nach zwei…
- VGer ZH VB.2019.00355Ein Rückforderungsanspruch nach § 58 AbtrG für abgetretenes Strassenland ist grundsätzlich verjährt, wenn die abgetretene Fläche zwar nicht im ursprünglich vorgesehenen Ausmass, aber als öffentlicher Abstellplatz weiterhin genutzt wird.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.