Bestimmung · 2 Entscheide

§ 55 Abs. 4 GesG ZH

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Entscheide zu § 55 Abs. 4 GesG ZH

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  1. VGer ZH AN.2015.0000628.01.2016 · AbgewiesenDas Verbot für das gewerbsmässige Beisetzen von Urnen oder Ausbringen von Kremationsasche ausserhalb von Friedhöfen (§ 29 Abs. 3 BesV) ist als Vollziehungsverordnung zu § 55 Abs. 4 GesG zulässig, verhältnismässig und verletzt weder die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) noch Art. 8 EMRK.
  2. VGer ZH AN.2015.0000728.01.2016 · NichteintretenAuf Beschwerden gegen das Verbot des gewerbsmässigen Ausbringens von Kremationsasche ausserhalb von Friedhöfen ist nicht einzutreten, wenn die Beschwerdeführenden nicht – auch nicht bloss virtuell – von der angefochtenen Verordnungsbestimmung betroffen sind, weil die gesuchte Tätigkeit (Ausbringen durch Dritte, Überlassen von…

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.