Entscheide zu § 55 Abs. 1 BauG
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- VGer AG WBE.2025.306Baubewilligungsbehörden beurteilen ausschliesslich öffentlich-rechtliche Vorschriften; privatrechtliche Einwände wie fehlende Zustimmung der Grundeigentümerin zur Erstellung einer Baute auf ihrem Grundstück sind auf dem Zivilweg geltend zu machen und begründen kein öffentlich-rechtliches Hindernis für die Baubewilligung. Das Replikrecht…
- VGer AG WBE.2023.318Eine Baubewilligung ist zu verweigern, wenn die Fussgängererschliessung des Vorhabens den Sicherheitsanforderungen nicht genügt; eine oberirdische Querung einer stark befahrenen Kantonsstrasse (DTV 9'451, Höchstgeschwindigkeit 60 km/h) ohne Fussgängerstreifen, Mittelinsel und Beleuchtung ist mit der Verkehrssicherheit nicht vereinbar…
- VGer AG WBE.2022.198Im Baubewilligungsverfahren haben die Behörden nur öffentlichrechtliche Hindernisse zu prüfen; privatrechtliche Einwände wie eine auf der Nachbarparzelle lastende Dienstbarkeit (hier: 'Brunnenplatzrecht') können einer Baubewilligung nicht entgegengehalten werden und sind vor den Zivilgerichten durchzusetzen.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.