Bestimmung · 1 Entscheid

§51 Abs.1 BauG

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Entscheide zu §51 Abs.1 BauG

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  1. VGer AG WBE.2018.33003.12.2018 · GutgeheissenGrenzabstandsvorschriften im Kanton Aargau gelten gemäss §§47 und 51 BauG nicht nur für Bauten (Gebäude), sondern gleichermassen für Anlagen. Das Grenzabstandsprivilegium nach §18 Abs.2 ABauV und §19 Abs.2 BauV ist aus Rechtsgleichheitsgründen auf Anlagen auszudehnen, welche die darin vorgesehenen Masse einhalten.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.