Bestimmung · 1 Entscheid

§ 4a Abs. 1 BNO

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Entscheide zu § 4a Abs. 1 BNO

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  1. VGer AG WBE.2025.25211.08.2026 · GutgeheissenEine Gestaltungsplanpflicht (§§ 4a Abs. 1, 4c Abs. 1 BNO) beschränkt sich nicht auf neue Überbauungen, sondern erfasst auch den Abbruch bestehender Gebäude im Gestaltungsplanperimeter; ohne rechtskräftigen Gestaltungsplan, der den Abbruch legitimiert, darf keine Abbruchbewilligung erteilt werden. Übergangsrechtlich ist bei hängigen…

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.