Entscheide zu § 49 Abs. 2 lit. b PBG
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- VGer ZH VB.2024.00563In der Kernzone gilt eine BZO-Bestimmung, die das Verhältnis zwischen bestehenden und neuen Gebäuden regelt, nicht für Gesamtabbruch und Neubebauung; kommunale Ausnahmen betreffend Gebäudehöhe und Strassenabstand in einer Kernzone sind nicht zu beanstanden, wenn sachliche Überlegungen des Ortsbildschutzes zugrunde liegen.
- VGer ZH VB.2017.00563Bei uneinheitlicher Gebäudeausrichtung und fensterloser längerer Fassaden liegt ein Zweifelsfall im Sinne des kommunalen Rechts vor, der die Baubehörde berechtigt, die für den grossen Grundabstand massgebende Gebäudeseite festzulegen.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.