Entscheide zu §47 Abs.1 BauG
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- VGer AG WBE.2018.330Grenzabstandsvorschriften im Kanton Aargau gelten gemäss §§47 und 51 BauG nicht nur für Bauten (Gebäude), sondern gleichermassen für Anlagen. Das Grenzabstandsprivilegium nach §18 Abs.2 ABauV und §19 Abs.2 BauV ist aus Rechtsgleichheitsgründen auf Anlagen auszudehnen, welche die darin vorgesehenen Masse einhalten.
- VGer AG WBE.2016.249Bei geschlossener Bauweise schützen die öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften nicht vor grenzüberschreitenden Dachteilen; fehlt ein Überbaurecht, ist dies eine privatrechtliche Frage und kann nicht zur Verweigerung der Baubewilligung führen. Der betroffene Nachbar muss sich auf dem Zivilrechtsweg (Eigentumsfreiheitsklage,…
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.