Entscheide zu § 46 AbtrG
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- VGer ZH VR.2024.00001Formelle Teilenteignung: Keine Entschädigung für zu fällende Bäume im Baulinienbereich. Gegenstand der Enteignung bilden nach Akzessionsprinzip nicht die Bäume, sondern die wertgeminderten Grundstücke. Kein Wertverlust nach Differenzmethode. Bäume im Baulinienbereich sind gestützt auf den Beseitigungsrevers entschädigungslos zu entfernen.
- VGer ZH VR.2021.00002Bei der Teilenteignung für Strassenerweiterungen ist der Strassenabstandsbereich zum vollen Landwert zu entschädigen, da er für die Ausnützungsberechnung mitgezählt wird; die eigentliche Strassenfläche weist keinen wirtschaftlichen Wert auf und ist nicht zu entschädigen.
- VGer ZH VR.2016.00001Eine Umzonung von einer Landwirtschaftszone in eine Besondere Erholungszone (Familiengartenareal) führt nicht zu einer Entschädigungspflicht aus materieller Enteignung, wenn die Grundeigentümerin die frühere Nutzbarkeit für rentable Sportanlagen nicht belegen kann.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.