Bestimmung · 1 Entscheid

§ 46 Abs. 2 StrWG

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Entscheide zu § 46 Abs. 2 StrWG

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  1. VGer TG TVR-2022-2214.02.2022 · GutgeheissenDer Mindestabstand von Einfahrtsöffnungen zu Einstellräumen von der Strassengrenze gemäss § 46 Abs. 2 StrWG gilt auch für offene Tiefgarageneinfahrten; das Gesetz unterscheidet weder im Wortlaut noch nach seinem Zweck zwischen ober- und unterirdischen Garagen, weshalb keine Gesetzeslücke vorliegt.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.