Entscheide zu § 46 Abs. 1 OG
Neueste zuerst. Jeder Eintrag führt zur Detailseite mit Leitsatz, Zitat und amtlichem Volltext.
- AppGer BS VD.2025.136Wird ein Rekurs gegen eine im Kantonsblatt publizierte Verkehrsanordnung erst nach Ablauf der 10-tägigen Rekursfrist und zudem beim sachlich unzuständigen Verwaltungsgericht eingereicht, ist aus verfahrensökonomischen Gründen auf eine Überweisung an die zuständige Behörde zu verzichten und direkt ein Nichteintretensentscheid zu fällen.
- AppGer BS VD.2025.128Ein Rekurs gegen eine im Kantonsblatt publizierte Verkehrsanordnung, der lange nach Ablauf der 10-tägigen Rekursfrist erhoben wird, führt aus verfahrensökonomischen Gründen zum Nichteintretensentscheid ohne Weiterleitung an die zuständige Behörde.
- AppGer BS VD.2025.129Ein Rekurs gegen eine im Kantonsblatt publizierte Verkehrsanordnung, der nach Ablauf der 10-tägigen Rekursfrist erhoben wird, führt aus verfahrensökonomischen Gründen zum Nichteintretensentscheid ohne Weiterleitung an die zuständige Behörde.
- AppGer BS VD.2025.130Wird ein Rekurs wegen einer im Kantonsblatt publizierten Verkehrsanordnung erst nach Ablauf der 10-tägigen Rekursfrist eingereicht, tritt das Verwaltungsgericht aus verfahrensökonomischen Gründen direkt nicht darauf ein, ohne die Sache an die zuständige Behörde weiterzuleiten.
- AppGer BS VD.2025.134Wird ein Rekurs gegen eine im Kantonsblatt publizierte Verkehrsanordnung weit nach Ablauf der 10-tägigen Rekursfrist eingereicht, tritt das Verwaltungsgericht aus verfahrensökonomischen Gründen direkt nicht darauf ein, ohne die Sache an die zuständige Behörde weiterzuleiten.
- AppGer BS VD.2025.135Wird ein Rekurs gegen eine im Kantonsblatt publizierte Verkehrsanordnung erst nach Ablauf der 10-tägigen Rekursfrist und zudem beim sachlich unzuständigen Verwaltungsgericht eingereicht, ist aus verfahrensökonomischen Gründen auf eine Überweisung an die zuständige Behörde zu verzichten und direkt ein Nichteintretensentscheid zu fällen.
- AppGer BS VD.2025.140Ein Rekurs gegen eine im Kantonsblatt publizierte Verkehrsanordnung, der erst nach Ablauf der 10-tägigen Rekursfrist erhoben wird, ist aus verfahrensökonomischen Gründen nicht an die zuständige Behörde weiterzuleiten, sondern durch Nichteintretensentscheid zu erledigen.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.