Entscheide zu § 46 Abs. 1 KBV
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- VGer SO VWBES.2021.2Für eine Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstands müssen ausserordentliche Verhältnisse und eine unverhältnismässige Härte kumulativ erfüllt sein; besteht die Möglichkeit, die Baute ohne grossen Aufwand ausserhalb des Baulinienbereichs zu errichten, liegt keine unverhältnismässige Härte vor. Die Anordnung zur…
- VGer SO VWBES.2018.391Nach der Aufhebung eines Gestaltungs- und Erschliessungsplans gilt die Strassenbaulinie des gleichzeitig für massgebend erklärten Erschliessungsplans; der subsidiäre kantonale Mindestabstand gemäss § 46 Abs. 1 KBV greift nur, sofern keine Nutzungspläne (Baulinien) etwas anderes bestimmen. In einer Gemeinde, die ihre Ortsplanung noch…
- VGer SO VWBES.2018.101Wer eine Baute ohne Baubewilligung im Baulinienbereich errichtet und dabei die ausdrückliche behördliche Auskunft über die fehlende Bewilligungsfähigkeit missachtet, handelt bösgläubig; das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands überwiegt das private Interesse an der Beibehaltung der widerrechtlichen…
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.