Bestimmung · 2 Entscheide

§ 45 Abs. 2 StrG

2 Entscheide im Korpus rufen diese Bestimmung an.

Entscheide
2
Gutgeheissen (ganz/teilweise)
50 %
Korpusmittel
27 %

Entscheide zu § 45 Abs. 2 StrG

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  1. BRG ZH BRK: auszug-r1s-2024-05044-4530.01.2026 · Besonderer AusgangGegen die Festsetzung eines kommunalen Strassenbauprojekts nach dem Strassengesetz können juristische Personen nur rekurrieren, wenn sie im eigenen Namen schutzwürdige Interessen geltend machen; die Klagebefugnis von Verbänden setzt eine hinreichende Berührung voraus.
  2. BRG ZH BRGE I Nr. 0116/202116.07.2021 · Teilweise gutgeheissenDie Festsetzung eines Strassenbauprojekts durch den Stadtrat Zürich ist beim Baurekursgericht nur für jene Teilstrecken anfechtbar, für die nicht der Regierungsrat zuständig ist (§ 45 Abs. 2 StrG); der Rekurs ist teilweise gutzuheissen, soweit das Gericht für die Beurteilung zuständig ist.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.