Entscheide zu § 41 Abs. 1 StrG
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- BRG ZH BRK: auszug-r1s-2024-05044-45Gegen die Festsetzung eines kommunalen Strassenbauprojekts nach dem Strassengesetz können juristische Personen nur rekurrieren, wenn sie im eigenen Namen schutzwürdige Interessen geltend machen; die Klagebefugnis von Verbänden setzt eine hinreichende Berührung voraus.
- BRG ZH BRGE I Nr. 0116/2021Die Festsetzung eines Strassenbauprojekts durch den Stadtrat Zürich ist beim Baurekursgericht nur für jene Teilstrecken anfechtbar, für die nicht der Regierungsrat zuständig ist (§ 45 Abs. 2 StrG); der Rekurs ist teilweise gutzuheissen, soweit das Gericht für die Beurteilung zuständig ist.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.