Entscheide zu § 38b Abs. 1 lit. c VRG
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- VGer ZH VB.2024.00646Bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens sind die Kosten und Entschädigungen aufgrund einer summarischen Beurteilung der hypothetischen Prozessaussichten zu verteilen. Eine Änderung der vorinstanzlichen Kostenregelung rechtfertigt sich nur, wenn der Entscheid unschwer als falsch erweist.
- VGer ZH VB.2024.00631Führen gravierende Verfahrensfehler einer Baubewilligungsbehörde (mangelhafte Sachverhaltsabklärung) allein zur Gutheissung eines Rekurses, sind die Verfahrenskosten nach dem Verursacherprinzip (§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG) der Behörde und nicht der Bauherrschaft aufzuerlegen, die sich am Rekursverfahren weder beteiligt noch Anträge gestellt…
- VGer ZH VB.2024.00371Wer als unterliegende Partei einen Rekurs erhebt, hat die Kosten des Rekursverfahrens nach dem Unterliegerprinzip zu tragen; ein behaupteter Irrtum über den Charakter der streitigen Abgaben befreit die Partei nicht von der Kostenpflicht, und auch die nachträgliche Zahlung der Abgaben ändert daran nichts.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.