Entscheide zu § 338b lit. a PBG
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- BRG ZH BRGE I Nrn. 0158-0162/2020Ein Gebäude ist nur dann als Schutzobjekt gemäss § 203 Abs. 1 lit. c PBG zu unterschützen, wenn es als wichtiger Zeuge einer Epoche oder als siedlungsprägendes Objekt qualitativ herausragt. Eine Auswahl unter mehreren geeigneten Objekten ist zulässig, sofern die Epoche hinreichend vertreten ist.
- BRG ZH BRGE II Nrn. 0165-0166/2019Ein als Schutzobjekt inventarisiertes Gebäude darf nicht ohne formelle Inventarentlassung abgebrochen werden, selbst wenn die Schutzmassnahme auf Kernzonenvorschriften beschränkt wurde. Die Schutzverfügung von 2011 ist klar und bindend, sodass der Abbruch erst nach Inventarentlassung zulässig ist.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.