Entscheide zu § 338b Abs. 1 lit. a PBG
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- BRG ZH BRGE IV Nr. 0103/2023Eine Unterschutzstellung, die de facto einen vollständigen Ersatzneubau erlaubt und keinen Substanzschutz gewährleistet, ist nicht rechtskonform; bei hohem Eigen- und Situationswert haben finanzielle Interessen des Eigentümers (Sanierungsmehrkosten über 50%) gegenüber dem öffentlichen Denkmalschutzinteresse zurückzutreten.
- BRG ZH BRGE IV Nr. 0137/2022Das Baurekursgericht darf als Fachgericht Amtsgutachten zur Denkmalschutz-Unterschutzstellung reformatorisch ergänzen und den Schutzumfang selbst anpassen; von einer Wiederherstellungspflicht für einen Kachelofen ist abzusehen, wenn er kein integrierendes Bestandteil der Raumstruktur darstellt.
- BRG ZH BRGE I Nr. 0057/2021Der Verzicht des Stadtrats auf Unterschutzstellung und Inventarentlassung eines Gebäudes ist nur anfechtbar, wenn der Rekurrent im Sinne von § 338b PBG legitimiert ist; bei fehlender satzungsmässiger Zweckorientierung auf Heimatschutz ist auf den Rekurs nicht einzutreten.
- VGer ZH VB.2020.00388Die Einordnung eines Bauvorhabens im Bereich eines inventarisierten Schutzobjekts (§ 203 Abs. 2 PBG) unterliegt erhöhten Anforderungen nach § 238 Abs. 2 PBG; Beschwerden gegen die Einordnung sind gemäss § 338b PBG legitimationspflichtig, und der Beschwerde bloss formell unterliegender Nachbarn ist auf Ermessensmissbrauch beschränkt.
- BRG ZH BRGE IV Nr. 0161/2020Vor der Erteilung einer Baubewilligung für ein inventarisiertes Objekt muss zwingend ein förmlicher Schutzentscheid ergehen; fehlt die einheitliche Zuständigkeit für Baubewilligung und Schutzentscheid, ist die Grundeigentümerschaft auf das Provokationsbegehren nach § 213 PBG zu verweisen.
- BRG ZH BRK: entscheidauszug-aus-brge-i-nrn--0067-0071-2018-vom-1--juni-2018aDie kantonale Schutzverordnung für die Limmataltläufe (Naturschutzgebiete mit überkommunaler Bedeutung) ist teilweise gutzuheissen; eine Bestimmung der Verordnung (Ziffer 4.3 Lemma 11) ist in teilweiser Gutheissung der Rekurse anzupassen, weil sie in dieser Fassung mit übergeordnetem Recht unvereinbar ist.
- BRG ZH BRGE I Nr. 0061/2017Der Verzicht des Stadtrats auf Unterschutzstellung und Inventarentlassung einer Arbeitersiedlung (Seebahn-Komplex) ist rechtmässig, wenn der Verband nach § 203 PBG die Schutzwürdigkeit im Rahmen von § 238 Abs. 2 PBG nicht rechtsgenügend dartut und das Gericht die Denkmalpflege-Beurteilung der Vorinstanz nicht als unhaltbar einstuft.
- BRG ZH BRGE I Nr. 0062/2017Der Verzicht auf Unterschutzstellung und Inventarentlassung von Wohnsiedlungen aus der Gründerzeit (Kanzleistrasse-Komplex) ist rechtmässig, wenn die denkmalpflegerische Würdigung vertretbar ist und die Siedlungsentwicklung nach innen (Art. 1 Abs. 2 lit. abis RPG) sachgerecht in die Abwägung eingeflossen ist.
- BRG ZH BRGE I Nr. 0178/2016Der Verzicht auf die Unterschutzstellung und Inventarentlassung des Mythenschlosses am Mythenquai ist abzuweisen, wenn das Gericht die fachliche Würdigung der kommunalen Denkmalpflegebehörde nicht als unhaltbar beurteilt, obwohl das Objekt Zeugeneigenschaft nach § 203 Abs. 1 lit. c PBG aufweist.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.